Voraussetzungen für die Selbstversicherung  bei Pflege eines behinderten Kindes[1]:

 

  • Pflege findet im gemeinsamen Haushalt statt und das 40. LJ. wurde noch nicht beendet
  • Nachweis über Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Pflegeaufwand beansprucht Arbeitskraft
  • Wohnsitz Inland
  • keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als Angehöriger Anspruchsberechtigt
  • soziale Schutzbedürftigkeit
  • Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 und 3 ASVG sind erfüllt

 

§18a ASVG Abs. 1

·      Pflege eines behinderten Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird

·      überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege in häuslicher Umgebung

·      Wohnsitz im Inland

·      Höchstalter des Kindes 40 Jahre

Ausschlüsse und Ergänzungen Abs. 3

·      Selbstversicherung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn Selbstversicherung nach § 18a (aufgrund anderen Pflegefalls) oder Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliegt

·      Selbstversicherung auch neben Erwerbstätigkeit möglich seit 2015

 

 

[1] https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870511&portal=oegkportal [Zugriff am 13.04.2026]