Voraussetzungen für die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes[1]:
- Pflege findet im gemeinsamen Haushalt statt und das 40. LJ. wurde noch nicht beendet
- Nachweis über Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
- Pflegeaufwand beansprucht Arbeitskraft
- Wohnsitz Inland
- keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. als Angehöriger Anspruchsberechtigt
- soziale Schutzbedürftigkeit
- Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 und 3 ASVG sind erfüllt
§18a ASVG Abs. 1
· Pflege eines behinderten Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
· überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch Pflege in häuslicher Umgebung
· Wohnsitz im Inland
· Höchstalter des Kindes 40 Jahre
Ausschlüsse und Ergänzungen Abs. 3
· Selbstversicherung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn Selbstversicherung nach § 18a (aufgrund anderen Pflegefalls) oder Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliegt
· Selbstversicherung auch neben Erwerbstätigkeit möglich seit 2015
[1] https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870511&portal=oegkportal [Zugriff am 13.04.2026]
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