Die informelle Pflege in Österreich gilt in Österreich in großen Teilen als Freiwilligenarbeit und bietet keine effizienten Ausgleichsgrundlagen für einen Einkommensverlust. Der sogenannte Angehörigenbonus steht in Österreich erst ab einer Pflegestufe 4 zu und Unterstützungsmaßnahmen, wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bzw. die Selbstversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen verschiedenen Voraussetzungen. Im Kontext der Wertschätzung sind bereits kleine Aspekte ein bedeutender Faktor, um die Basis des informellen Pflegesystems zu erhalten und auch zu stärken. Wesentlich ist hierbei der Vergleich von pflegenden Angehörigen zu einer Pflegeassistenz oder auch der Honorierung einer Ersatzpflege zur Entlastung der Hauptpflegeperson. So erhalten Ersatzpflegekräfte zum Beispiel Unterstützung einer Hauptpflegeperson  nach dem Paragraf 22 des Bundesbehindertengesetzes jährlich bis zu 1200,00-2200,00 Euro je nach bestehender Pflegestufe. Differenziert wird hierbei auch nochmals bei der Zuwendungshöhe zwischen Personen mit Anspruch auf Pflegegeld und Minderjährigen bzw. Personen, welche demenziell erkrankt sind[1]. Betrachtet man diese Gelder mit dem Angehörigenbonus, welchen die Hauptpflegeperson ab Pflegestufe 4 als Unterstützung beziehen kann, so sind hier deutliche Diskrepanzen erkennbar. In Resonanz führt dies zu Aussagen, das sich pflegende Angehörige oftmals als billige Arbeitskräfte sehen. Im Jahr 2026 beträgt der Angehörigenbonus rund 134,30 Euro monatlich. Dieser wird bei einem Pflegeaufwand von mindestens 160 Stunden, d.h. 40 Stunden pro Woche gewährt. Im Vergleich ist hier zeitlich von einer Vollzeittätigkeit zu sprechen. Wenn die Pflege bei einem minderjährigen Kind durchgeführt wird, kann eine sogenannte Verhinderungspflege bis zu 1700,00 Euro jährlich aus einem Unterstützungsfond erhalten. Dies entspricht rund 141,66 Euro monatlich. Betrachtet man den Lohn einer Pflegeassistenz in der formellen pflege, so erhält diese bei einer Vollzeitbeschäftigung etwa 2361,00 bis 3100,00 Euro brutto[2]. Hierbei inkludiert eine Kranken-, Pflege-, Pensions- und Unfallversicherung.  Als bedeutende Grundlage, um eine Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes gewährt zu bekommen, gilt, das keine Pflichtversicherung besteht. Da bei einem Unterstützungsbedarf von mindestens 160 Stunden in der Pflegestufe 4 eine Erwerbstätigkeit für die Hauptpflegeperson faktisch ausgeschlossen ist, kann diese Versicherung aufgrund eines zumeist notwendigen Unterstützungsbedarfes durch das Sozialamt, um einen Einkommensverlust auszugleichen, nicht beansprucht werden. Gerade aber diese Möglichkeiten stellen für pflegende Angehörige eine Aufwertung des Selbstwertes dar. Gesellschaftlich ist die Sozialhilfe oftmals eine Stigmatisierung und verletzt die Menschenwürde des Einzelnen.

[1] https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank/pflegegeld_und_vorsorge/zuwendungen_zur_unterstuetzung_pflegender_angehoeriger [Zugriff am 13.04.2026]
[2] https://at.jooble.org/salary/pflegeassistenz/Graz [Zugriff am 13.04.2026]

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